Bayern: Neue Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die schwerbehinderten Beschäftigten bei der Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraf 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen aktiv zu unterstützen. Das ist ein Auszug aus den neu veröffentlichten Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern.