Bayern: Neue Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die schwerbehinderten Beschäftigten bei der Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraf 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen aktiv zu unterstützen. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen ist Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen zur Inklusion für Beschäftigte mit Behinderungen obliegen in erster Linie der Leitung der Behörden, den Inklusionsbeauftragten der Dienststelle, den Stellen, die über die Personaleinstellung und -verwendung entscheiden, den unmittelbaren Vorgesetzten sowie allen mit der Bearbeitung von Personal- und Organisationsangelegenheiten befassten Verwaltungsangehörigen.  Das ist ein Auszug aus den neu veröffentlichten  Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern. Weitere Informationen gibt es in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.