Mit neuer DGUV-Vorschrift möglichen Überfällen vorbeugen

Ob Sparkasse oder Spielhalle, Supermarkt oder Stadtbad – für alle könnte künftig die neue Muster-Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Die Vorschrift 25 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ersetzt die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“. Zum ersten Mal werden auch Verkaufsstellen – vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt – sowie Kassen und Zahlstellen der Kommunen, Länder und des Bundes einbezogen. „Bei Verkaufsstellen kommt es im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten“, sagt Dirk Hofmann. Er leitet bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Sachgebiet „Kreditinstitute und Spielstätten“ und ist Koordinator für das Präventionsfeld „Kreditinstitute und Spielstätten“ bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Auch in den Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, dazu zählen etwa Einwohnermeldestellen, Museen, Stadthallen, Standesämter, Schulsekretariate, Theater oder Zulassungsstellen, gehen Beschäftigte mit Bargeld um. Um Anreize für einen Überfall zu vermindern, ist dort ebenfalls entsprechende Prävention nötig. Die Unfallverhütungsvorschrift tritt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe in Kraft. Über das Datum der Inkraftsetzung informiert jeweils die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft auf ihren Internetseiten, in deren Mitteilungsblättern oder Newslettern. Die DGUV-Vorschrift 25 „Überfallprävention“ gibt es in der DGUV-Publikationsdatenbank kostenfrei zum Herunterladen.