Geänderte Einstufungen – neue Pflichten bei Gefahrstoffen

Aktuell ändern sich bei Gefahrstoffen einige Einstufungen nach CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, EU-VO Nr. 1272/2008)  und auch bezüglich der Wassergefährdungsklasse (WGK). Hersteller von Chemieprodukten sollten ihre Sicherheitsdatenblätter aktualisieren und  Verwender ihre Schutzmaßnahmen überprüfen, raten die Gefahrstoffexperten von DEKRA. Am 1. Februar 2018 läuft die Übergangsfrist für die Umsetzung der 8. ATP der CLP-Verordnung aus. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gefahrstoffeinstufung zwingend nach den geänderten Regeln durchzuführen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Einstufung von Stoffen bei „Ätzwirkung auf die Haut“ bzw. „Hautreizung“ und die Gefahrenklasse „schwere Augenschädigung“ bzw. „Augenreizung“. Es kann daher sein, dass verwendete Produkte jetzt beispielsweise neu mit „schwere Augenschädigung“ eingestuft sind.

Bereits am 24.08.2017 trat die neue „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) in Kraft. Sie enthält auch neue Rechenregeln zur Berechnung der Wassergefährdungsklasse (WGK). Durch die stärkere Berücksichtigung von aquatischer Toxizität erhalten Produkte wie z.B. Lacke, die ein Biozid als Konservierungsmittel enthalten, jetzt häufiger die WGK 3. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Anforderungen bei der Lagerung und bei der Verwendung.

Verwender von Gefahrstoffen sollten laut DEKRA sicherstellen, dass ihnen zu ihren Chemieprodukten aktualisierte Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stehen. Anhand dieser Dokumente sollten die Verwender prüfen, ob sich bei ihren Produkten Änderungen ergeben haben. Falls ja, müssen die Gefährdungsbeurteilungen angepasst werden. Die Lieferanten von Gefahrstoffen sind gesetzlich zur Übermittlung aktualisierter Sicherheitsdatenblätter verpflichtet. Gegebenenfalls sollten Verwender aktiv bei den Lieferanten nachfragen. Quelle: DEKRA