Bundesarbeitsgericht: Europarechtliche Vorgaben zur Arbeitszeit stärken den Arbeitsschutz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung erheblich in die Diskussion um die möglicherweise notwendige Arbeitszeiterfassung eingegriffen und den vornehmlich arbeitsschützenden Charakter des Europäischen Arbeitsrechts hervorgehoben. Zum Hintergrund: Ein Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Diese vom Bundesarbeitsgericht bereits vor längerer Zeit entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden nach einem aktuellen Urteil des BAG (Az. 5 AZR 359/21) durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert. Weitere Informationen gibt es auf den Seiten zur aktuellen Rechtsprechung für die betriebliche Praxis von Haufe.