Berufskrankheitenrecht: Das ist neu ab 2021

Im Recht der Berufskrankheiten gibt es eine Reihe von Änderungen im Jahr 2021, darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Dazu zählt etwa der Wegfall des Unterlassungszwangs. Genauer gesagt: Bislang können einige Berufskrankheiten – darunter insbesondere Hauterkrankungen – nur anerkannt werden, wenn die Betroffenen die Tätigkeit aufgeben, die zu der Erkrankung geführt hat. Diese Voraussetzung zur Anerkennung der Krankheitsbilder als Berufskrankheiten fällt nun weg. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bauen vorhandene Präventionsangebote für Versicherte aus, die an diesen Erkrankungen leiden. Die wichtigsten Neuheiten durch die Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts sind auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgeführt. Weitere aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sich im Journal des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA) 3/2020, darin gibt es unter anderem ein Interview mit Professor Dr. Stephan Brandenburg, Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege unter dem Titel „Der Wegfall des Unterlassungszwangs wird zu einer größeren Bedeutung der Individualprävention führen“.