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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Ermittlung, Planung, Festlegung und Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. So das ArbSchG. Des Weiteren finden sich vergleichbare Vorgaben in den meisten Arbeitsschutzverordnungen (z.B. BetrSichV, ArbStättV) sowie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bereits in der ersten Hälfte der 1970er Jahre wurden gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Arbeitsgestaltung im Betriebsverfassungsgesetz sowie im Gesetz über die Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit (ASiG) aufgenommen.

Entsprechende Erkenntnisse wurden und werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die Institute der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. das Institut für Arbeitsschutz – IFA) sowie arbeitswissenschaftliche Lehrstühle, Institute und Vereinigungen erarbeitet.

Auch im Rahmen der Arbeit der beratenden Ausschüsse (z.B. des ABS oder des ASTA) fließen solche Erkenntnisse in Empfehlungen und Regeln ein, die regelmäßig vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) gekannt gegeben werden.

Um die Relevanz gesicherter arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bewerten zu können, auch um arbeits- und forschungspolitische Schlussfolgerungen ableiten zu können, ist es unumgänglich, die betriebliche Arena und ihre Akteure (ArbeitgeberInnen, verantwortliche Personen, BeraterInnen, Interessenvertretungen, Beschäftigte, Dritte) einzubeziehen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des grundlegenden Wandels der Arbeits- und Lebensverhältnisse, insbesondere ihrer Digitalisierung.

 

 

Weitere Informationen zur Veranstaltung Betriebliche Anforderungen an arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse