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Änderungen in der Gesetzgebung zu Leiharbeit und Werkvertrag –
Konsequenzen für die betriebliche Interessenvertretung

Am 01.04.2017 treten voraussichtlich die gesetzlichen Änderungen bei Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen in Kraft. In der Regel wird die Überlassungsdauer auf 18 Monate begrenzt, Equal Pay ab 9 Monaten gezahlt. In beiden Fällen bestehen Möglichkeiten tarifvertraglicher Abweichungen.
Einsätze von Leiharbeitskräften müssen im Überlassungsvertrag als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wer den und das Betriebsverfassungsgesetz wird erweitert.
Wie stellt sich die betriebliche Interessenvertretung unter den neuen Rahmenbedingungen auf? An welcher Stelle kann Einfluss auf Fremdfirmeneinsätze genommen werden? Und welche Ansprüche müssen Arbeitssuchende bei der Vermittlung in die Zeitarbeitsbranche kennen?
Mit dieser Veranstaltung möchte die Service-Hotline Zeitarbeit und Werkvertrag über das Gesetz aufklären und die Handlungsoptionen deutlich machen. Eingeladen sind Personalräte, Betriebsräte aus Verleih- und Entleihbetrieben, GewerkschaftsvertreterInnen, ArbeitsvermittlerInnen sowie Verbandsvertreter der Zeitarbeit.

Weitere Informationen zur Veranstaltung: Leiharbeit und Werkvertrag