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„Ein Antrag für alle Leistungen“ und „Leistungen wie aus einer Hand“ – so fordert es das BTHG und verankert dazu konkrete Vorschriften. In diesem Zusammenhang wurde der „leistende Reha-Träger“ eingeführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), dem ganz bestimmte Verantwortlichkeiten im Reha-Prozess übertragen werden: Seine Hauptaufgabe ist, eine reibungslose Rehabilitation im Sinne des Leistungsberechtigten zu gewährleisten.
Dafür hat er Zuständigkeiten zu prüfen, Fristen einzuhalten sowie Aufgaben, Träger und Leistungen zu koordinieren. Hierfür sind Kenntnisse über andere Trägerbereiche und deren Leistungen sowie eine gute Netzwerkarbeit von elementarer Bedeutung.

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