Eine bedeutende Änderung im Mutterschutzgesetz ist Anfang 2025 in Kraft getreten: Arbeitgebende sind nicht mehr verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende durchzuführen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Arbeitsumfeld als nicht zulässig anerkennt. Diese Neuerung soll den Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium weiter verbessern.
Mehr Informationen zum „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen“ finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. § 10 MuSchG – Einzelnorm