Die neue Gefahrstoffverordnung bringt wichtige Änderungen zum Schutz von Beschäftigten, die mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen arbeiten. Im Fokus stehen dabei angepasste Regelungen zu Asbest und ein verbindliches Risikokonzept.

Alle Betriebe, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen arbeiten, müssen sich künftig an einem „Ampel-Prinzip“ zur Risikobewertung orientieren. Dieses Konzept, das bereits in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) verankert war, ist nun rechtlich bindend. Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen werden einem Risikobereich zugeordnet: Grün steht für geringes Risiko, Gelb für mittleres und Rot für hohes Risiko. Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdung festzulegen. Die Maßnahmen steigen mit der Höhe des Risikos.

Auch die Regelungen zu Asbest wurden angepasst. Die Risikozuordnung ist entscheidend für die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen und die Qualifikation. Für Tätigkeiten zur sogenannten „funktionalen Instandhaltung“ gibt es nun gesetzliche Vorgaben. Diese Tätigkeiten können durchgeführt werden, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschäftigte über die erforderliche Qualifikation verfügen. Dies betrifft beispielsweise handwerkliche Tätigkeiten wie den Einbau neuer Steckdosen in Wände oder die energetische Sanierung. Weitere Informationen zur neuen Gefahrstoffverordnung in der Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau).